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EINE STEUEROPTIMIERUNG ist eine langfristige Angelegenheit und beginnt lange vor dem Ausfüllen der Steuererklärung. Aber auch beim Ausfüllen der Formulare lauert so manche Gefahr, die bares Geld kosten kann. Mit einigen Tipps zeigen wir Ihnen wie Sie in Zukunft steuern sparen können.

VORSORGE
Säule-3a-Beiträge. Am einfachsten lassen sich Steuern über Einzahlungen in die 3. Säule sparen. Bis zu CHF 6'883 können dieses Jahr in ein 3.-Säule-Konto, einen 3.-Säule-Fonds oder eine spezielle Versicherung eingezahlt und damit direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies ergibt je nach Grenzsteuersatz schnell einmal eine Steuerersparnis von CHF 1'000 oder mehr pro Jahr. Allerdings zu dem nicht zu unterschätzenden Preis, dass das in die 3. Säule einbezahlte Geld fest gebunden ist und nur in Sonderfällen (Auswanderung, Selbständigkeit, Immobilienerwerb) vor der Pensionierung bezogen werden kann. Beim Bezug muss das Geld der 3. Säule zwar doch noch als Einkommen versteuert werden, jedoch zu einem wesentlichen tieferen Steuersatz. Ohne Beiträge an die die 2. Säule dürfen bis zu 20% des Erwerbseinkommens, oder max. CHF 34'416 abgezogen werden.

Lebensversicherungen. Bei der Vorsorge sind Lebensversicherungen gegenüber einer Direktanlage in Festverzinslichen steuerlich begünstigt. Die Erträge der Lebensversicherung sind steuerfrei. Zudem sind die Prämien der Lebens- Unfall- und Todesfallversicherung abzugsfähig.

Der Einkauf in die Pensionskasse gemäss besonderer Regelungen.

STEUERFREIE KAPITALGEWINNE
Bei der Besteuerung von Geldanlagen sind Kapitalgewinne (z.B. der Kursgewinn einer Aktie oder Option) steuerfrei, während Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden als Einkommen versteuert werden müssen. Daher kann das Anlagevermögen in steuerlicher Hinsicht in vielen Punkten optimiert werden:

Aktien liefern langfristig eine höhere Rendite und die Kursgewinne sind als Kapitalgewinne steuerfrei. Kurzfristig können Aktien jedoch extremen Kursschwankungen unterworfen sein. Die optimale Anlagedauer beträgt zehn Jahre oder mehr.

Obligationen unter pari kaufen. Bei den Obligationen lassen sich Steuern sparen, indem man Obligationen mit einem vergleichsweise tiefen Zinscoupon unterpari kauft. Da die Rückzahlungen stets zu pari erfolgt, fällt der grösste Teil der Rendite solcher Obligationen in Form eines Kapitalgewinnes an. Bei Nullcouponanleihen besteht eine Sonderregelung und die ganze Rendite muss als Einkommen versteuert werden.

Vor dem Zinstermin verkaufen. Wird eine Obligation vor dem Zinstermin verkauft, ist der aufgelaufene Marchzins als Kapitalgewinn ebenfalls steuerfrei. Ein zu häufiges Kaufen und Verkaufen von Obligationen um den Zinstermin herum wird jedoch als Steuerumgehung taxiert.

Schuldzinsen: Abzugfähig sind alle Schuldzinsen, auch aus Kreditkarten.

Kosten für Vermögensverwaltung gemäss Bankbelegen oder max. 0,3 % des Vermögens.

ABZUGSFÄHIGER LIEGENSCHAFTSAUFWAND
Liegenschaftsbesitzer können den Liegenschaftsaufwand geltend machen. Auch hier gilt es zu unterscheiden zwischen einer Pauschalen (vom Eigenmietwert) und dem effektiven Aufwand. Kein Abzug für wertvermehrende Investitionen.

Die Pauschale wird beansprucht, wenn die effektiven Kosten tiefer sind als die Pauschale.)

Die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten wählen Sie, wenn die Kosten weit höher sind als die Pauschale. Abzugsfähig sind Reparaturen jeder Art wie Schreiner-, Sanitär-Malerarbeiten usw.
Renovationen und Umbauten von Küchen, Bädern, Heizungssystemen, Fenstern und Fassaden, sofern diese Kosten nicht wertvermehrend, sondern werterhaltend sind;
Die Reparatur- und Ersatzkosten von Haushaltgeräten aller Art;
Sachversicherungsprämien für Feuer-, Haftpflicht-, Wasser- und Hagelschäden;
Gartenunterhalt, jedoch ohne das erstmalige Anlegen von Bäumen, Sträuchern und ohne die Kosten des Gemüsegartens.
Strassenbeleuchtung, Strassenunterhaltsbeiträge;
Für Stockwerkeigentümer: Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfond, sofern diese Mittel nur zum Bestreiten von Unterhaltskosten verwendet werden.

BERUFSAUSLAGEN sind die Kosten, die mit der Einkommenserziehlung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zwei Verfahren sind zu unterscheiden: Die pauschalen und die effektiven Erwerbungskosten. Grundsätzlich werden die pauschalen Berufsauslagen von 3% mit einem minimalen und einem maximalen Betrag angewendet.

Hat die steuerpflichtige Person nachweisbare Berufskosten, die weit hoher sind als die Pauschale, und sie für die Steuerbehörden auch dokumentieren kann, dass sie für ihre Berufstätigkeit diese Kosten aufbringen musste, kann dies geltend gemacht werden.

Weiter sind Fahrkosten (Bund max. CHF 3'000 Kanton Zug max. CHF 6'000), Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Kosten für Wochenaufenthalt, Spesen für Nebenerwerb und Weiterbildungskosten abzugsfähig.

Für Weiterbildungskosten gibt es keine Pauschale. Hier können nur die effektiven Aufwendungen geltend gemacht werden. Neben den Kurskosten fallen folgende steuerlich absetzbare Kosten an:
Fachliteratur (wenn nicht unter "übrige Auslagen")
Transportkosten;
Prüfungsgebühren;
PC- und Internetkosten;
Verpflegungs- und Beherbergungskosten;
Parkgebühren;
Post- und Telefongebühren

SPESEN
Als Spesen gelten Auslagen in Interesse des Arbeitgebers. Es werden folgende geschäftlich bedingte Auslagen ersetzt: Fahrkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, übrige Kosten. Vielfach werden auch Pauschalspesen ausgerichtet. Die Ausrichtung von pauschalen Spesen wird auf dem Lohnausweis vermerkt. Die Steuerbehörden vermuten hinter solchen Pauschalspesen oft die Ausrichtung von Lebenshaltungskosten und verlangen den Nachweis für die Berechtigung dieser Pauschalspesen.

KRANKHEITSKOSTEN
Abzugsberechtigt sind Krankheitskosten die 5% des steuerbaren Einkommens übersteigen.
Natürlich sind nur Kosten abzugsberechtigt, die nicht durch Krankenkasse oder Versicherung
gedeckt sind. Im Prinzip sind augenärztlich verordnete Brillen , Zahnarztkosten, auch für
Korrekturen und Sanierungen, Diabetes-Mehrkosten, als Krankheitskosten abzugfähig.
Grundsätzlich gilt, dass Sie sich die Auslagen durch den Arzt bestätigen lassen. Nicht als Krankheitskosten gelten Lebenshaltungskosten wie für den prophylaktischen Schutz der Gesundheit, zum Beispiel Fastenkuren, Saunen, nicht ärztlich verordnete Kuraufenthalte u.ä.

Im Kanton Zug können Diabetes-Mehrkosten mit Arztzeugnis pauschal abgezogen werden.

Behinderungsbedingte Kosten können ohne der 5% Grenze abgezogen werden.

Abzug für nachgewiesene gemeinnützige Zuwendungen
Abzugsfähig sind Zuwendungen an anerkannte gemeinnützige Institutionen. Diese müssen in der Steuerperiode insgesamt mindestens CHF 100 erreichen. Kanton max CHF 20'000 / Bund max. CHF 10'000 Nicht abzugsberechtigt sind Zuwendungen an Privatpersonen.

PAUSCHALABZÜGE IM KANTON ZUG
Für Eheleute sowie für alleinstehende Personen, die mit Kindern zusammenleben, für die ein Kinderabzug gewährt wird: Kanton Zug persönlicher Abzug für Eheleute bis Steuerjahr 2023 CHF 22'000 / Bund Abzug für Ehepaare CHF 2'600

Für die übrigen Steuerpflichtigen: Pauschalabzug bis Steuerjahr 2023 CHF 11'000

Kinder: Für minderjährige Kinder, die unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehen. Für volljährige und in beruflicher Ausbildung stehenden Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt. Pauschalabzug Kanton: CHF 12'000 / Kinderabzug Erhöhung CHF 6'000 ab 15. Altersjahr im Kanton Zug. Pauschalabzug Bund: CHF 6'500

Kantonsabzug für fremd- oder eigenbetreute Kinder, die das 14. Altersjahrnoch nicht vollendet haben: max. CHF 6'000

Bundessteuer: Kinder-Betreuungsabzug (für Kinder, die das 14. Altersjahrnoch nicht vollendet haben) nachweisbare Kosten durch Dritte bis Maximum CHF 10'100.- pro Kind (CHF 250.- Kinderrabatt pro Kind)

Für jede unterstützte Person: Kanton: max. CHF 3'300 / Pauschalabzug Bund: CHF 6'500

Kanton Zug: Mietzinsabzug 30% der Nettomiete (ohne Nebenkosten und Garagen/Abstellplätze)


AHV- IV-Rentner (nur Kantonssteuer)
Mit Reinvermögens- und Reineinkommensgrenze: Pauschalabzug
CHF 1'600 / CHF 3'300.

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten in andern Kantonen.

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